Ratgeber für den Verkauf von Edelmetall● Kein Ankauf, keine Vermittlung
Der Ratgeber · Stand Oktober 2026

Erbe und Nachlass verkaufen: Gold, Schmuck und Uhren richtig sichten

Nach diesem Ratgeber wissen Sie, wer im Erbfall verkaufen darf, wie Sie einen Nachlass mit Edelmetall sichten und bewerten und welche Steuerregeln für Gold, Münzen und Schmuck gelten.

Erbschmuck mit Ring, Ohrringen und Lupe auf rotem SamtAI generated

Auf einen Blick

  • Sichten Sie den Nachlass vollständig, bevor irgendetwas verkauft, verschenkt oder entsorgt wird; Schmuck, Münzen und Uhren gehören nicht pauschal in die Haushaltsauflösung.
  • Mehrere Erben können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), deshalb wird erst verkauft, wenn geklärt ist, wer erbt und wer zustimmt.
  • Eine Bestandsliste mit Fotos, Punzen, Gewichten und Unterlagen ist die Grundlage für Teilung, Angebote und Steuer.
  • Münzen und Edelmetalle fallen nicht unter die Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); maßgeblich ist der Wert am Todestag.
  • Beim späteren Verkauf übernehmen Erben steuerlich die Haltedauer des Erblassers, sodass ein Verkauf mehr als ein Jahr nach dessen Anschaffung nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig ist.
  • Den Materialwert von Gold und Silber können Sie selbst berechnen, Marken-, Antik- und Sammlerwerte brauchen dagegen eine eigene Bewertung.

Ein Nachlass mit Edelmetall ist selten ordentlich sortiert. Neben der Goldkette, die alle kennen, liegen Münzen in einem Album, ein Ring ohne Stein, eine Taschenuhr, Silberbesteck in der Anrichte und manchmal ein Döschen mit alten Zahnkronen. Dazu kommen Zeitdruck, weil die Wohnung geräumt werden muss, und Gefühle, weil an vielen Stücken Erinnerungen hängen. In dieser Lage ist die Versuchung groß, schnell und pauschal zu verkaufen.

Dieser Ratgeber führt durch die richtige Reihenfolge: zuerst klären, wer verkaufen darf, dann sichten, sortieren und Werte ermitteln, Steuern bedenken und erst am Ende verkaufen. Er gilt für Gold, Silber, Schmuck, Uhren, Münzen und Zahngold. Eine kurze Übersicht bieten auch die 10 Dinge, die beim Erben von Gold wichtig werden können. Die Hinweise zu Erb- und Steuerrecht geben den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Erst sichten, dann verkaufen

In den ersten Wochen nach einem Todesfall drängt vieles gleichzeitig. Ein Entrümpler bietet an, die Wohnung „besenrein“ zu übergeben und dafür alles mitzunehmen, was noch brauchbar ist. Ein Bekannter kennt jemanden, der Gold ankauft. Ein Schmuckkasten voller vermeintlichem Modeschmuck landet im Müll. Was einmal weg ist, lässt sich nicht zurückholen, und niemand kann später sagen, was es wert war.

Halten Sie deshalb eine einfache Regel ein: Nichts verlässt die Wohnung, bevor es gesichtet und aufgeschrieben ist. Edelmetall und Schmuck finden sich oft nicht nur im Schmuckkasten, sondern auch an Orten, an die niemand denkt:

  • im Nähkästchen, in Zigarren- und Pralinenschachteln, in Briefumschlägen und zwischen Wäsche,
  • in Manteltaschen, Handtaschen, Brillenetuis und Schreibtischschubladen,
  • im Haustresor, in einem Bankschließfach oder in einem Depot,
  • in Münzalben, Sammlerkassetten und Kartons mit der Aufschrift „Belege“.

Sammeln Sie alles an einem sicheren Ort, am besten unter Verschluss. Ist die Wohnung zugänglich für Handwerker, Nachbarn oder Helfer, bringen Sie Wertsachen früh in Sicherheit. Miterben sollten wissen, wo die Stücke liegen und wer einen Schlüssel hat; das beugt späterem Misstrauen vor.

Vorsicht, solange die Erbfolge offen ist

Wer Nachlassgegenstände verkauft, zeigt damit in aller Regel, dass er die Erbschaft behalten will. Ein solcher Verkauf kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden; danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung, bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht; in bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate (§ 1944 BGB). Solange unklar ist, ob der Nachlass überschuldet sein könnte, verkaufen Sie nichts. Sichern und aufschreiben dürfen Sie dagegen.

Wer verkaufen darf: Erbschein, Testament und Erbengemeinschaft

Mit dem Tod geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wer Erbe ist, ergibt sich aus Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge. Als Nachweis dient ein Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB), oder ein eröffnetes notarielles Testament mit der Eröffnungsniederschrift. Für ein Bankschließfach oder ein Depot verlangt die Bank einen Nachweis Ihres Erbrechts. Auch ein sorgfältiger Ankäufer kann bei größeren Posten aus einem Nachlass fragen, ob Sie verfügen dürfen.

Erbengemeinschaft: Alle müssen zustimmen

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Über einen einzelnen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), und kein Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Eine Tochter kann also nicht allein die Goldmünzen verkaufen, auch wenn sie rechnerisch ein Drittel des Nachlasses erbt und die Münzen weniger als ein Drittel wert sind.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann aber jeder Miterbe ohne die anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB). Wertsachen sicher zu verwahren, kann eine solche Maßregel sein. Verkaufen gehört nicht dazu. Halten Sie vor jedem Verkauf schriftlich fest, dass alle Miterben einverstanden sind, wer verhandelt und auf welches Konto der Erlös fließt. Unterschreiben sollten alle oder ein Miterbe mit schriftlicher Vollmacht der anderen.

Vermächtnis, Testamentsvollstrecker, Pflichtteil

  • Vermächtnis. Hat der Erblasser ein bestimmtes Stück einer Person zugedacht, etwa die Perlenkette der Enkelin, kann diese von den Erben die Herausgabe verlangen (§ 2174 BGB). Dieses Stück wird nicht verkauft.
  • Testamentsvollstrecker. Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass und ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB). Verkäufe laufen dann über ihn.
  • Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen werden und eine Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände fordern (§ 2314 Abs. 1 BGB). Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB). Wer vorher ohne Dokumentation verkauft, macht sich das Leben schwer.

Bestandsaufnahme Schritt für Schritt

Eine gute Bestandsliste beantwortet später fast jede Frage: Was gab es, was ist es wert, wer hat was bekommen, was wurde zu welchem Preis verkauft. Planen Sie dafür einen ruhigen Nachmittag ein, bei größeren Nachlässen mehrere, und arbeiten Sie möglichst zu zweit.

  1. Alles an einem Tisch sammeln. Legen Sie ein helles Tuch aus und breiten Sie die Fundstücke nach Fundort sortiert aus. Notieren Sie, wo etwas gefunden wurde; bei Streit unter Erben kann das wichtig werden.
  2. Nummerieren und fotografieren. Jedes Stück bekommt eine Nummer, etwa auf einem Zettel daneben. Fotografieren Sie es von vorn, von hinten und mit der Nummer im Bild. Bei Uhren gehören Zifferblatt, Gehäuseboden und Papiere aufs Foto, bei Münzen Vorder- und Rückseite.
  3. Punzen und Stempel notieren. Mit einer Lupe finden Sie die Feingehaltsstempel, meist innen an Ringen, am Verschluss von Ketten oder auf der Rückseite. Häufige Angaben sind 333, 585 und 750 bei Gold, 800, 835 und 925 bei Silber, 950 bei Platin. Notieren Sie auch Herstellerzeichen und Hinweise wie „vergoldet“, „Doublé“ oder „GP“. Wie Sie Stempel lesen, erklärt der Ratgeber Punzen lesen.
  4. Wiegen. Eine Brief- oder Küchenwaage mit Anzeige in Zehntelgramm genügt für die eigene Liste. Wiegen Sie jedes Stück einzeln. Die Werte sind nicht geeicht und dienen nur der Orientierung, helfen aber später, Angebote zu prüfen.
  5. Unterlagen suchen. Rechnungen, Zertifikate, Uhrenpapiere und Boxen, Gutachten, Versicherungslisten und Kaufbelege für Münzen und Barren gehören zur Liste. Kaufbelege sind auch steuerlich wichtig, weil sie das Anschaffungsdatum belegen.
  6. Besondere Fundstücke getrennt halten. Zahngold in Döschen oder Tütchen, Barren in Folie, lose Steine, vollständige Münzsätze in Originalverpackung: Nichts davon wird geöffnet, gereinigt oder auseinandergenommen.
  7. Liste anlegen. Eine Tabelle mit den Spalten Nummer, Beschreibung, Fundort, Punze, Gewicht, Unterlagen, Gruppe und Wünsche aus der Familie reicht. Jede Miterbin und jeder Miterbe bekommt eine Kopie.

Weitere praktische Hinweise zum Ordnen größerer Mengen finden Sie im Beitrag Effizientes Sortieren von Schmuck vor dem Verkauf.

Sieben Gruppen und der passende Verkaufsweg

Der wichtigste Schritt nach der Bestandsaufnahme ist das Sortieren. Manche Stücke sind nur so viel wert wie ihr Metall, andere deutlich mehr. Wer alles in einen Topf wirft und nach Gewicht verkauft, verschenkt bei der zweiten Sorte Geld. Wer umgekehrt jeden Ring für eine Antiquität hält, verliert Zeit. Die folgende Einteilung hilft:

GruppeWoran Sie sie erkennenWas den Preis bestimmtPassender Verkaufsweg
Anlagegold und BarrenBarren mit eingeprägtem Gewicht, Feingehalt und Hersteller; Anlagemünzen wie Krügerrand, Maple Leaf oder Wiener PhilharmonikerFeingoldgehalt und Kurs; unbeschädigte Barren mit Zertifikat lassen sich leichter verkaufenEdelmetallhandel; Angebote eng am Kurs vergleichen
Münzen mit möglichem SammlerwertGedenkmünzen, alte Kursmünzen, Sätze in Originalverpackung, MünzalbenErhaltung, Jahrgang, Seltenheit; der Materialwert ist nur die UntergrenzeMünzhandel oder Auktion nach Bewertung; nicht reinigen
Marken- und AntikschmuckSignaturen wie Cartier oder Bulgari, Originaletuis, Zertifikate; Stilepochen wie Jugendstil oder Art décoMarke, Epoche, Steine, Zustand, UnterlagenJuwelier, Auktionshaus oder spezialisierter Handel
UhrenArmband- und Taschenuhren, Boxen, Papiere, ServicebelegeMarke, Modell, Referenz, Zustand, Papiere; bei Goldgehäusen zusätzlich das MetallUhrenfachhandel oder Auktion; nicht öffnen, nicht polieren
Silberbesteck und TafelsilberPunzen wie 800, 835 oder 925; bei versilbertem Besteck Zahlen wie 90 oder 100Silbergewicht; bei bekannten Mustern auch Hersteller und VollständigkeitAnkauf nach Gewicht oder Antikhandel
Bruchgold und ZahngoldGerissene Ketten, einzelne Ohrringe, verbogene Ringe, Kronen und BrückenGewicht und Feingehalt, bei Zahngold das Ergebnis einer AnalyseAnkauf nach Gewicht oder Scheideanstalt
ModeschmuckKeine oder unklare Punze, Kennzeichen wie „vergoldet“, „Doublé“ oder „GP“Kaum Materialwert; Ausnahmen sind Designerstücke und Silber mit Punze 925Familie, Flohmarkt oder Spende, aber erst nach Prüfung der Punzen

Für jede Gruppe gibt es einen eigenen Ratgeber: Barren, Anlagemünzen und Bruchgold behandelt Gold verkaufen, Ketten, Ringe und Markenschmuck Schmuck verkaufen, Armband- und Taschenuhren Uhr verkaufen, Besteck und Silbermünzen Silber verkaufen.

Silberbesteck: auf Punze und Messer achten

Bei Besteck lohnt ein genauer Blick. Zahlen wie 90 oder 100 bezeichnen bei Besteck die Silberauflage einer Versilberung, nicht massives Silber; der Materialwert solcher Teile ist gering. Massives Silberbesteck trägt Feingehaltsstempel wie 800 oder 925. Messer mit Silbergriff sind häufig hohl und mit einer Füllmasse ausgegossen, ihr Gewicht ist also nicht reines Silber. Einzelheiten stehen in den Beiträgen Silberbesteck verkaufen und Tafelsilber verkaufen.

Defekte Stücke und Zahngold im Nachlass

Gerissene Ketten, Ringe ohne Stein und einzelne Ohrringe werden vor dem Verkauf nicht repariert, wenn ohnehin nur das Metall zählt. Bei Marken- oder Antikstücken kann eine Reparatur dagegen sinnvoll sein; lassen Sie sich das vorher bestätigen. Hinweise dazu gibt der Beitrag Tipps zum Verkauf von defektem Schmuck.

Zahngold findet sich oft in einem Döschen oder Umschlag vom Zahnarzt, manchmal mit Zahnresten. Entfernen Sie diese nicht selbst; Ankäufer und Scheideanstalten kennen das. Zahnlegierungen enthalten je nach Art Gold, Platin, Palladium oder Silber in ganz unterschiedlichen Anteilen und sind selten gestempelt, deshalb lässt sich ihr Wert erst nach einer Analyse bestimmen. Wie das abläuft und worauf Sie achten, erklärt der Ratgeber Zahngold verkaufen. Wie Krematorien mit Metallresten nach einer Feuerbestattung umgehen, ist eine eigene Frage, die das Bestattungsrecht der Länder und die Bedingungen des Krematoriums regeln; Ansprechpartner ist der Bestatter.

Rechenbeispiel: der Materialwert eines gemischten Nachlasses

Annahmen für dieses Rechenbeispiel: 100 Euro je Gramm Feingold und 1 Euro je Gramm Feinsilber. Die echten Kurse schwanken börsentäglich. Die Stücke sind ein ausgedachtes, aber typisch gemischtes Beispiel. Gerechnet wird nur der Materialwert; Sammler-, Marken- und Antikwerte bleiben ausdrücklich offen.

Nr.StückGewichtFeingehaltFeinmetallMaterialwert
1Zwei Anlagemünzen mit je einer Unze Feingoldje 1 Unze Feingoldlaut Prägung2 × 31,1035 g = 62,207 g Gold6.220,70 Euro
2Drei Ringe12,0 g5857,020 g Gold702,00 Euro
3Halskette15,0 g3334,995 g Gold499,50 Euro
4Bruchgold: Einzelohrringe, gerissene Kette8,0 g7506,000 g Gold600,00 Euro
5Silberbesteck ohne Messer1.500 g8001.200 g Silber1.200,00 Euro
6Zwölf Messer mit Silbergriffnicht aussagekräftig800Griffe gefüllt, durch Wiegen nicht bestimmbaroffen
7Herrenuhr mit Goldgehäusenicht ermittelt750Gehäusegewicht erst nach Ausbau des Werks bestimmbaroffen, Markenwert offen
8Zwei Zahnkronen6 g mit Zahnrestenunbekanntnur per Analyse bestimmbaroffen
9Brosche mit Steinennicht aussagekräftig585Steine und Epoche bestimmen den Wertoffen
10Modeschmuck, ein Kartonnicht relevantkeine Punzekein nennenswerter Materialwertnicht angesetzt

So entstehen die Zahlen. Anlagemünzen zu einer Unze enthalten 31,1035 Gramm Feingold, unabhängig von ihrem Gesamtgewicht; zwei Münzen ergeben 62,207 Gramm, mal 100 Euro also 6.220,70 Euro. Bei den Ringen rechnen Sie 12,0 Gramm mal 0,585, das ergibt 7,02 Gramm Feingold und 702 Euro. Die Kette bringt 15,0 mal 0,333 gleich 4,995 Gramm und damit 499,50 Euro, das Bruchgold 8,0 mal 0,750 gleich 6 Gramm und 600 Euro. Das Besteck ohne Messer wiegt 1.500 Gramm; mal 0,800 ergibt das 1.200 Gramm Feinsilber und bei 1 Euro je Gramm 1.200 Euro.

  • Materialwert Gold (Positionen 1 bis 4): 8.022,20 Euro
  • Materialwert Silber (Position 5): 1.200,00 Euro
  • Berechenbarer Materialwert insgesamt: 9.222,20 Euro

Was das Beispiel zeigt: Der berechenbare Materialwert ist für die Positionen 1 bis 5 eine belastbare Vergleichsgröße. Angebote für diese Stücke rechnen Sie in einen Prozentsatz davon um und vergleichen sie, wie im Ratgeber Seriösen Ankäufer erkennen beschrieben. Die Positionen 6 bis 9 brauchen eine eigene Bewertung. Bei der Uhr und der Brosche kann der Wert deutlich über dem Metall liegen, er kann bei einer Brosche mit einfachen Steinen aber auch kaum darüber hinausgehen; das klärt nur eine Prüfung. Bei den Anlagemünzen lohnt ein Blick, ob es sich um gewöhnliche Jahrgänge handelt, die nach Goldgehalt gehandelt werden, oder um besondere Ausgaben.

Ihre eigenen Stücke rechnen Sie am einfachsten mit dem Rechner im Ratgeber Goldwert berechnen durch: Metall wählen, Feingehalt laut Punze und Gewicht eintragen, den aktuellen Kurs je Gramm Feinmetall selbst eingeben. Der Rechner zeigt Feinmetall und Materialwert und, wenn Sie ein Angebot eintragen, dessen Anteil am Materialwert. Er arbeitet nur in Ihrem Browser und sendet nichts. Hintergründe zur Bewertung von Altgold bietet der Beitrag Der Wert von Altgold.

Erbschaftsteuer: Stichtag, Freibeträge und die Grenze der Hausratbefreiung

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für die Wertermittlung ist dieser Zeitpunkt maßgebend (§ 11 ErbStG). Bewertet wird grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG), also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für Gold und Silber zählt damit der Wert am Todestag, nicht der Erlös eines Verkaufs Monate später. Halten Sie den Kurs dieses Tages fest und bewahren Sie Ihre Bestandsliste auf.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

ErwerberFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder400.000 Euro
Enkel, deren Elternteil noch lebt200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern bei einem Erwerb von Todes wegen100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II, etwa Geschwister, Nichten und Neffen20.000 Euro
Personen der Steuerklasse III, alle übrigen20.000 Euro

Die Beträge entsprechen dem Gesetzestext mit Stand Oktober 2026 und gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht je Erwerber. Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt vom gesamten Erwerb ab, einschließlich Konten, Wertpapieren und Immobilien, nicht vom Schmuckkasten allein.

Hausrat und andere bewegliche Gegenstände: was befreit ist und was nicht

Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmte Gegenstände steuerfrei:

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von insgesamt 41.000 Euro,
  • andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu insgesamt 12.000 Euro,
  • Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände zusammen beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III bis zu insgesamt 12.000 Euro.

Entscheidend für Edelmetall ist der folgende Satz der Vorschrift: Die Befreiung gilt nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Goldmünzen, Barren und andere Edelmetalle zählen also mit ihrem vollen Wert zum Erwerb, ebenso Edelsteine und Perlen. Schmuck und Uhren werden in der Fachliteratur meist den anderen beweglichen Gegenständen zugeordnet; wo die Grenze bei einzelnen Stücken verläuft, etwa bei Schmuck mit wertvollen Steinen, und ob Tafelsilber als Hausrat gilt, klärt im Zweifel eine Steuerberatung.

Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Eine Anzeige ist unter anderem dann entbehrlich, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Testament beruht und sich das Verhältnis zum Erblasser zweifelsfrei daraus ergibt; das gilt aber nicht, wenn etwa Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Einkommensteuer beim späteren Verkauf

Gewinne aus dem Verkauf von Gold, Silber oder Münzen aus dem Privatvermögen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für Erben ist wichtig, welches Anschaffungsdatum zählt. Der Erbfall selbst ist keine Anschaffung. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erblassers und übernimmt dessen Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten. Für den unentgeltlichen Erwerb durch Einzelrechtsnachfolge, etwa ein Vermächtnis oder eine Schenkung, ordnet § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dasselbe ausdrücklich an.

Zwei Fälle zeigen die Folgen. Hat Ihr Vater die Münzen vor vielen Jahren gekauft, ist ein Verkauf durch Sie nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig, egal wie bald nach dem Erbfall Sie verkaufen. Hat er dagegen drei Monate vor seinem Tod Barren gekauft und Sie verkaufen zwei Monate nach dem Erbfall, liegen weniger als zwölf Monate zwischen seiner Anschaffung und Ihrem Verkauf. Der Unterschied zwischen Verkaufspreis und seinen Anschaffungskosten ist dann ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

Solche Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist er vollständig steuerpflichtig. Eine Besonderheit gilt bei der Erbauseinandersetzung. Zahlt ein Miterbe den anderen einen Ausgleich, um zum Beispiel alle Münzen zu übernehmen, kann das insoweit als entgeltlicher Erwerb gelten, für den eine neue Frist beginnt. Lassen Sie solche Gestaltungen vorher steuerlich prüfen. Bewahren Sie Kaufbelege des Erblassers auf; sie belegen Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten.

Gutachten: wann es sich lohnt und wann nicht

Ein schriftliches Gutachten kostet Geld und Zeit. Es lohnt sich, wenn es eine Frage beantwortet, die Sie anders nicht klären können. Fragen Sie vorher schriftlich nach den Kosten und setzen Sie sie ins Verhältnis zum erwarteten Wert.

Sinnvoll ist ein Gutachten

  • bei der Erbteilung, wenn mehrere Erben unterschiedliche Stücke übernehmen wollen und ein Ausgleich nach Wert nötig ist;
  • bei Pflichtteilsansprüchen, weil Pflichtteilsberechtigte eine Wertermittlung verlangen können (§ 2314 Abs. 1 BGB);
  • für die Erbschaftsteuer, wenn der Wert nahe an einem Freibetrag liegt oder das Finanzamt einen Nachweis für den Wert am Todestag verlangt;
  • bei hochwertigen Einzelstücken wie Markenuhren, signiertem Schmuck, großen Steinen oder seltenen Münzen.

Meist verzichtbar ist es

  • bei Barren und gängigen Anlagemünzen, deren Wert sich aus Feingoldgehalt und Kurs ergibt,
  • bei Bruchgold, das nach Gewicht und Feingehalt verkauft wird,
  • bei Zahngold, für das eine Analyse beim Ankäufer oder der Scheideanstalt aussagekräftiger ist,
  • bei Modeschmuck und bei Silberbesteck ohne besonderen Hersteller.

Achten Sie auf die Art des Gutachtens. Ein Versicherungsgutachten nennt in der Regel den Wiederbeschaffungswert, also was ein vergleichbares Stück im Handel kosten würde. Das ist kein Verkaufswert, und Ankäufer zahlen nicht danach. Für Erbteilung und Steuer brauchen Sie einen Verkehrswert. Unabhängig ist ein Gutachten nur, wenn die begutachtende Person das Stück nicht selbst kaufen will. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schmuck, Edelsteine, Uhren oder Münzen finden Sie über die Verzeichnisse der Industrie- und Handelskammern. Was Sie vorab selbst prüfen können, beschreiben die Beiträge Wie den Schmuckwert ermitteln und Wie man den Wert einer Uhr ermittelt.

Familienstücke: verteilen, umarbeiten oder behalten

Nicht jedes Stück aus dem Nachlass muss verkauft werden. Oft sind es gerade die Dinge mit dem geringsten Materialwert, an denen die meisten Erinnerungen hängen. Für Familienstücke gibt es drei Wege, die sich kombinieren lassen.

  • Verteilen. Ein einfaches Verfahren: Jede Person schreibt anhand der nummerierten Bestandsliste eine Wunschliste, dann wird reihum gewählt, bei Gleichstand entscheidet das Los. Liegen die Werte weit auseinander, wird über den Erlös der verkauften Stücke ausgeglichen. Halten Sie schriftlich fest, wer welche Nummer erhalten hat.
  • Umarbeiten. Ein Goldschmied kann aus altem Gold ein neues Stück fertigen, etwa aus dem Ehering der Großmutter einen Anhänger. Lassen Sie sich schriftlich geben, ob Ihr eigenes Metall verarbeitet oder nur angerechnet wird, zu welchem Wert und was mit den Steinen geschieht.
  • Behalten. Wer Stücke behält, sollte sie sicher verwahren und prüfen, bis zu welchem Betrag die eigene Hausratversicherung Schmuck und Wertsachen abdeckt. Möglichkeiten der Aufbewahrung beschreibt der Beitrag 7 Möglichkeiten, Gold diskret und sicher aufzubewahren.

Ein Rat aus der Redaktion: Lassen Sie sich mit dem Verkauf von Erinnerungsstücken Zeit. Den Materialwert eines Rings können Sie auch in einem Jahr noch erzielen. Wer ihn dagegen im ersten Trubel verkauft, kann ihn nicht mehr zurückholen.

Typische Fehler beim Verkauf aus dem Nachlass

  • Alles an den Entrümpler. Pauschalangebote für die ganze Wohnung können Schmuck und Münzen stillschweigend einschließen. Wertsachen werden vorher gesichert.
  • Modeschmuck ungeprüft entsorgen. Zwischen Glasperlen liegt manchmal ein Ring mit der Punze 585 oder eine Silberkette mit 925.
  • Verkaufen, bevor die Erbfolge geklärt ist. Das kann die Ausschlagung ausschließen und Ärger mit Miterben oder Pflichtteilsberechtigten auslösen.
  • Allein verkaufen in der Erbengemeinschaft. Über einzelne Gegenstände entscheiden alle Erben gemeinsam.
  • Münzen putzen, Uhren polieren oder öffnen. Reinigen und Polieren können den Sammler- und Markenwert mindern; lassen Sie Stücke so, wie Sie sie gefunden haben.
  • Alles zum Grammpreis in einen Topf. Markenuhren, signierter Schmuck und Sammlermünzen werden getrennt bewertet.
  • Unterlagen wegwerfen. Boxen, Zertifikate, Rechnungen und Uhrenpapiere erhöhen den Wert oder belegen das Anschaffungsdatum.
  • Unter Zeitdruck verkaufen. Die Wohnungsübergabe ist kein Grund, Gold am selben Tag zu verkaufen. Wertsachen lassen sich verwahren, bis in Ruhe verglichen ist.
  • Keinen Beleg verlangen. Ohne Ankaufsbeleg können Sie den Miterben und dem Finanzamt nicht nachweisen, was zu welchem Preis verkauft wurde.

Checkliste für den Nachlass

  • Erbfolge geklärt, Erbschein oder eröffnetes Testament liegt vor.
  • Ausschlagung geprüft, falls der Nachlass überschuldet sein könnte.
  • Vermächtnisse und Testamentsvollstreckung berücksichtigt.
  • Alle Fundorte durchsucht, Wertsachen sicher verwahrt, Miterben informiert.
  • Jedes Stück nummeriert, fotografiert, gewogen, Punze notiert.
  • Unterlagen, Boxen, Zertifikate und Kaufbelege zugeordnet.
  • Stücke den sieben Gruppen zugeordnet, Sammler- und Markenstücke getrennt.
  • Materialwert berechnet, Kurs am Todestag notiert.
  • Steuerliche Fragen geklärt: Freibeträge, Ausnahme für Münzen und Edelmetalle, Anzeige beim Finanzamt, Haltedauer nach § 23 EStG.
  • Gutachten nur dort beauftragt, wo es eine offene Frage beantwortet.
  • Wünsche der Familie erfasst und Verteilung schriftlich festgehalten.
  • Schriftliches Einverständnis aller Miterben zum Verkauf, Erlöskonto festgelegt.
  • Ankäufer nach der Prüfliste ausgewählt, schriftliche Angebote verglichen.
  • Ankaufsbelege gesammelt und allen Miterben in Kopie gegeben.

So gehen Sie jetzt vor

Sichern Sie zuerst alle Wertsachen an einem Ort und klären Sie, wer erbt und wer über die Stücke entscheiden darf. Legen Sie dann die nummerierte Bestandsliste an, sortieren Sie nach den sieben Gruppen und berechnen Sie den Materialwert von Gold und Silber. Klären Sie steuerliche Fragen und mögliche Gutachten, bevor Sie verkaufen. Erst danach holen Sie Angebote ein und prüfen die Ankäufer mit dem Ratgeber Seriösen Ankäufer erkennen.

◦ Häufige Fragen
Darf ich geerbten Schmuck verkaufen, bevor der Erbschein da ist?
Verfügen kann, wer Erbe ist; der Erbschein ist ein Nachweis dafür, nicht die Voraussetzung. Solange die Erbfolge offen ist oder Sie eine Ausschlagung erwägen, sollten Sie aber nichts verkaufen, weil ein Verkauf als Annahme der Erbschaft gewertet werden kann (§ 1943 BGB). Sichern und dokumentieren dürfen Sie jederzeit.
Kann ein Miterbe allein Gold aus dem Nachlass verkaufen?
Nein. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), ein Verkauf braucht daher die Zustimmung aller Miterben oder deren Vollmacht. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, verwaltet er den Nachlass und verfügt über die Gegenstände (§ 2205 BGB).
Fällt auf geerbtes Gold Erbschaftsteuer an?
Gold zählt mit seinem Wert am Todestag zum Erwerb. Münzen und Edelmetalle sind von der Befreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände ausdrücklich ausgenommen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom gesamten Erwerb und vom persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG ab, bei Kindern zum Beispiel 400.000 Euro.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich geerbtes Gold verkaufe?
Nach § 23 EStG nur, wenn zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und Ihrem Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt, denn als Erbe übernehmen Sie dessen Anschaffungsdatum. Auch dann bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Im Zweifel klärt das eine Steuerberatung.
Brauche ich für geerbten Schmuck ein Gutachten?
Nicht immer. Sinnvoll ist es bei hochwertigen Einzelstücken, bei einer Erbteilung mit Wertausgleich, bei Pflichtteilsansprüchen oder wenn das Finanzamt einen Wertnachweis verlangt. Für Bruchgold, Barren und gängige Anlagemünzen genügt die Rechnung aus Gewicht, Feingehalt und Kurs.
Wie erkenne ich, ob Schmuck aus dem Nachlass echt ist?
Suchen Sie mit einer Lupe nach Feingehaltsstempeln wie 333, 585 oder 750 bei Gold und 800 oder 925 bei Silber. Kennzeichen wie „vergoldet“, „Doublé“ oder „GP“ weisen auf eine Auflage hin. Sicherheit gibt eine Prüfung beim Fachhandel, die vor Ihren Augen stattfinden sollte.
Was mache ich mit Zahngold aus dem Nachlass?
Lassen Sie Kronen und Brücken so, wie Sie sie gefunden haben, auch wenn noch Zahnreste daran sind. Zahnlegierungen sind selten gestempelt, ihr Wert lässt sich erst durch eine Analyse bestimmen. Holen Sie Angebote ein, die das Ergebnis der Analyse und alle Abzüge schriftlich ausweisen.
Sollte ich Münzen aus dem Nachlass vor dem Verkauf reinigen?
Nein. Reinigen kann die Oberfläche beschädigen und einen möglichen Sammlerwert mindern. Lassen Sie Münzen in ihren Kapseln, Alben oder Originalverpackungen und zeigen Sie sie so einem Münzhändler.