Seriösen Ankäufer erkennen: die Prüfliste für jeden Verkauf
Mit dieser Prüfliste kontrollieren Sie jeden Ankäufer im Geschäft oder beim Versand selbst, erkennen Warnsignale rechtzeitig und vergleichen Angebote als Prozentsatz des Materialwerts.

Auf einen Blick
- Ein seriöser Ankäufer hat ein vollständiges Impressum, eine feste Geschäftsadresse und ein angemeldetes Gewerbe, das Sie sich beim Gewerbeamt bestätigen lassen können.
- Gewogen wird auf einer geeichten Waage, deren Anzeige und Kennzeichnung Sie selbst sehen können.
- Das Angebot kommt schriftlich und nennt Gewicht, Feingehalt, den zugrunde gelegten Kurs und alle Abzüge, damit Sie es nachrechnen können.
- Eine Ausweiskontrolle ist ein gutes Zeichen; bei Barzahlungen ab 2.000 Euro für Edelmetalle schreibt das Geldwäschegesetz sie vor.
- Zeitdruck, Pauschalpreise ohne Wiegen, Gebühren bei Ablehnung und Ankauf an der Haustür sind Gründe, das Gespräch sofort zu beenden.
- Angebote vergleichen Sie als Prozentsatz des Materialwerts, und zwar nur dann, wenn Gewicht und Feingehalt identisch angesetzt sind.
Wer Gold, Silber, Schmuck, eine Uhr oder Zahngold verkauft, tut das oft nur einmal im Leben: nach einem Erbfall, bei einer Haushaltsauflösung oder weil die alte Krone vom Zahnarzt seit Jahren in einer Schublade liegt. Auf der anderen Seite des Tresens sitzt jemand, der jeden Tag ankauft, den Kurs kennt, Legierungen mit einem Blick einordnet und genau weiß, wie viel Spielraum in einem Angebot steckt. Dieses Wissensgefälle lässt sich nicht ganz schließen, aber deutlich verkleinern.
Dieser Ratgeber ist eine Prüfliste, die in jeder Stadt und für jeden Verkaufsweg gilt: im Ladengeschäft, beim Juwelier oder Goldschmied, bei einer Scheideanstalt, im Pfandhaus oder beim Verkauf per Versand. Die Redaktion von goldminister kauft selbst nichts an, vermittelt keine Ankäufer und bewertet keine Einzelstücke. Wir beschreiben, woran Sie Seriosität erkennen, welche Vorschriften dabei eine Rolle spielen (Stand Oktober 2026) und wie Sie Angebote nachrechnen. Eine kompakte Vorschau bieten die 10 Punkte, an denen Sie einen guten Goldhändler erkennen; hier gehen wir jeden Punkt im Detail durch.
Vor dem Besuch: Ankäufer in Ihrer Stadt recherchieren
Die gründlichste Prüfung beginnt zu Hause. Ob Sie in einer Großstadt oder in einer Kleinstadt verkaufen: Mit einer halben Stunde Recherche sortieren Sie fragwürdige Angebote aus, bevor Sie ein einziges Stück aus der Hand geben. Suchen Sie sich zwei oder drei Ankäufer heraus und prüfen Sie jeden nach denselben Punkten.
Impressum und feste Geschäftsadresse
Wer geschäftsmäßig eine Internetseite betreibt, muss nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) unter anderem den Namen und die Anschrift angeben, unter der er niedergelassen ist, bei Gesellschaften zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme, gegebenenfalls Handelsregister und Registernummer sowie eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ein Postfach ist keine Anschrift der Niederlassung, eine bloße Mobilnummer ersetzt keine vollständigen Kontaktangaben.
Gleichen Sie die Adresse mit der Wirklichkeit ab: Gibt es dort ein Geschäft mit Schild und Öffnungszeiten oder nur einen Briefkasten in einem Bürohaus? Passt der Name im Impressum zum Ladenschild und zum späteren Angebot? Tritt ein Ankäufer unter wechselnden Namen auf, sollte er erklären können, warum. Kann er das nicht, suchen Sie weiter.
Gewerbeanmeldung und Zuverlässigkeitsprüfung
Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, muss das gleichzeitig beim Gewerbeamt anzeigen (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung, GewO). Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit dürfen nach § 14 Abs. 5 GewO allgemein zugänglich gemacht werden. Das Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Betrieb sitzt, kann Ihnen daher bestätigen, ob dort ein Gewerbe mit dieser Tätigkeit angemeldet ist. Je nach Gemeinde ist diese Auskunft gebührenpflichtig.
Für den An- und Verkauf von Edelmetallen, Waren aus Edelmetall, Edelsteinen, Perlen und Schmuck durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind, gilt zusätzlich § 38 Abs. 1 GewO. Es handelt sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe: Nach der Anmeldung überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, unter anderem anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Ein Ankäufer, der unter diese Vorschrift fällt und ordnungsgemäß angemeldet ist, wurde also behördlich überprüft. Wer kein Gewerbe nachweisen kann oder ausweicht, wenn Sie danach fragen, scheidet aus.
Handelsregister
Steht im Impressum eine GmbH, eine UG, eine AG oder ein eingetragener Kaufmann (e. K.), muss es einen Eintrag im Handelsregister geben. Seit dem 1. August 2022 können Sie Registerdaten und die dort eingereichten Dokumente kostenlos über das gemeinsame Registerportal der Länder abrufen. Prüfen Sie, ob Firmenname, Sitz und Registernummer mit dem Impressum übereinstimmen und ob sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Ein kleiner Einzelbetrieb muss nicht eingetragen sein; ein fehlender Eintrag ist dort kein Warnsignal. Eine Registernummer, die zu keiner oder zu einer anderen Firma passt, ist dagegen eines.
Bewertungen kritisch lesen
Bewertungen auf Kartendiensten und Portalen helfen, wenn Sie den Inhalt lesen und nicht nur den Durchschnitt:
- Aussagekräftig sind Bewertungen, die konkret werden: welches Stück, ob vor den Augen des Kunden gewogen wurde, wie das Angebot zustande kam und ob es schriftlich war.
- Vorsicht ist angebracht, wenn viele Bestnoten ohne Text in kurzer Zeit erscheinen oder sich im Wortlaut auffällig ähneln.
- Lesen Sie gezielt die kritischen Bewertungen und die Antworten darauf. Ein Betrieb, der sachlich auf Kritik eingeht, macht einen besseren Eindruck als einer, der Kunden öffentlich angreift.
Verbände, Siegel und ein erster Anruf
Manche Ankäufer werben mit der Mitgliedschaft in einem Fach- oder Branchenverband oder mit Siegeln. Eine Mitgliedschaft kann für einen Betrieb sprechen, ersetzt aber keine eigene Prüfung. Prüfen Sie die Angabe auf der Internetseite des Verbands selbst und nicht nur anhand des Logos beim Ankäufer, und fragen Sie, wofür ein Siegel genau steht und wer es vergibt.
Rufen Sie anschließend an und stellen Sie drei Fragen: Wird vor meinen Augen gewogen und geprüft? Bekomme ich das Angebot schriftlich, mit Gewicht, Feingehalt, Kurs und Abzügen? Kostet es etwas, wenn ich ablehne? Schon die Antworten am Telefon trennen viel.
Im Geschäft: Die Waage muss geeicht und für Sie sichtbar sein
Das Gewicht ist neben dem Feingehalt die wichtigste Zahl im Angebot. Ein Zehntelgramm klingt nach wenig. Bei einer schweren Goldkette oder einem Kilogramm Silberbesteck summieren sich Ungenauigkeiten aber schnell zu einem spürbaren Betrag. Deshalb regelt das Mess- und Eichrecht genau, womit im geschäftlichen Verkehr gewogen werden darf.
Was das Eichrecht verlangt
Messwerte dürfen im geschäftlichen Verkehr nur angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde (§ 33 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz, MessEG). Ein Messgerät darf nicht ungeeicht verwendet werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 MessEG). Wer eine Waage verwendet, muss außerdem sicherstellen, dass sie über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt, innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird und so aufgestellt ist, dass die Anzeige zuverlässig abgelesen werden kann (§ 23 Abs. 1 Mess- und Eichverordnung, MessEV).
Für kleine Mengen Edelmetall heißt das: eine Präzisionswaage mit feiner Teilung, keine Paket- oder Küchenwaage. Auf dem Typenschild steht außerdem eine Mindestlast (Min). Wird ein einzelner leichter Ohrring auf einer Waage gewogen, deren Mindestlast darüber liegt, befindet sich das Gewicht außerhalb des zulässigen Messbereichs.
Woran Sie eine geeichte Waage erkennen
Neuere Waagen tragen eine Konformitätskennzeichnung: das CE-Zeichen und daneben ein großes M mit den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Waage gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurde. Mit dem Inverkehrbringen beginnt die Eichfrist (§ 37 Abs. 1 MessEG). Wurde die Waage später von der Eichbehörde nachgeeicht, trägt sie zusätzlich eine Eichmarke mit Jahresangabe.
Die Eichfrist beträgt zwei Jahre, soweit Anlage 7 der MessEV nichts anderes bestimmt (§ 34 Abs. 1 MessEV); für die üblichen elektronischen Ladenwaagen bleibt es bei zwei Jahren. Die Frist endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 MessEV). Eine Waage mit der Kennzeichnung „M 24“ gilt demnach bis zum 31. Dezember 2026 als geeicht, sofern die Frist nicht vorzeitig geendet hat, etwa durch einen Eingriff in die Waage oder weil Kennzeichen entfernt oder unkenntlich gemacht wurden (§ 37 Abs. 2 MessEG). Sie dürfen darum bitten, die Kennzeichnung zu sehen. Ein seriöser Betrieb zeigt sie Ihnen ohne Umstände.
Sehen, was gewogen wird
Für den Direktverkauf, bei dem ein Preis anhand eines Messwerts in Anwesenheit beider Seiten ermittelt wird, verlangt § 23 Abs. 3 MessEV, dass das Messgerät so aufgestellt und benutzt wird, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann. Beim Ankauf sind Sie zwar die verkaufende Seite, praktisch gilt aber dasselbe: Ein Gewicht, das Sie nicht selbst ablesen konnten, können Sie nicht prüfen.
Bestehen Sie deshalb darauf, dass die Waage vor Ihren Augen auf null steht, dass Ihre Stücke einzeln oder in klar getrennten Gruppen gewogen werden und dass genau diese Werte im Angebot erscheinen. Das Eichrecht verlangt zudem, dass Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, für den Empfänger in einfacher Weise nachvollziehbar sind (§ 33 Abs. 3 MessEG). Wiegen Sie Ihre Stücke vorher zu Hause mit einer Küchen- oder Briefwaage. Die ist nicht geeicht und liefert nur einen Anhaltspunkt, aber eine große Abweichung ist ein Grund, freundlich nachzufragen.
Prüfung vor Ihren Augen und ein schriftliches Angebot
Bevor ein Ankäufer einen Preis nennen kann, muss er wissen, was er vor sich hat: welches Metall, welcher Feingehalt, ob ein Stück massiv, vergoldet oder hohl und gefüllt ist. Übliche Verfahren sind das Lesen der Punze mit der Lupe, die Strichprobe auf dem Prüfstein mit Prüfsäuren, elektronische Prüfgeräte und die Röntgenfluoreszenzanalyse, die die Zusammensetzung an der Oberfläche misst, ohne das Stück zu beschädigen. Bei Bruchgold oder Zahngold mit unklarer Legierung wird mitunter erst nach dem Schmelzen genau analysiert.
Seriös ist, wenn diese Prüfung in Ihrem Beisein stattfindet und Ihnen erklärt wird, was sie ergeben hat. Verschwinden Ihre Stücke zur Prüfung in einem Hinterzimmer, wissen Sie nicht, was dort geschieht. Stimmen Punze und Prüfergebnis nicht überein, sollte der Ankäufer Ihnen sagen, warum, und das Ergebnis im Angebot festhalten. Welche Tests Sie vorab selbst machen können und wie die Prüfverfahren der Ankäufer arbeiten, lesen Sie im Ratgeber Echtheit prüfen.
Was im schriftlichen Angebot stehen sollte
Ein mündlicher Betrag wie „für alles zusammen 800 Euro“ lässt sich weder nachrechnen noch vergleichen. Verlangen Sie ein schriftliches Angebot, das mindestens enthält:
- die Stücke einzeln oder in klar beschriebenen Gruppen,
- das Gewicht je Position in Gramm, mit mindestens einer Nachkommastelle,
- den Feingehalt je Position, etwa 333, 585, 750 oder 925,
- den zugrunde gelegten Kurs je Gramm Feinmetall mit Datum und Uhrzeit,
- alle Abzüge mit Bezeichnung und Betrag,
- den Auszahlungsbetrag und wie lange das Angebot gilt.
Mit diesen Angaben rechnen Sie den Materialwert selbst nach: Gewicht mal Feingehalt ergibt das Feinmetall in Gramm, Feinmetall mal Kurs ergibt den Materialwert. Was der Ankäufer darunter bietet, ist sein Abschlag. Ein Abschlag ist nicht unseriös; er deckt Kosten und Gewinn des Händlers. Er setzt sich aus der Marge des Händlers, den Scheide- und Schmelzkosten, gegebenenfalls Analysekosten und beim Versandankauf aus Versand und Versicherung zusammen. Fragen Sie, wie sich der Abschlag in Ihrem Fall zusammensetzt. Ein seriöser Ankäufer kann das erklären. Warum diese Offenheit beiden Seiten nützt, beschreibt der Beitrag 9 Gründe, warum Transparenz beim Goldhandel entscheidend ist.
Bei Markenuhren, signiertem Schmuck oder Münzen mit Sammlerwert ist der Materialwert nur die Untergrenze. Hier sollte das Angebot ausdrücklich sagen, ob nach Gewicht oder als Stückpreis kalkuliert wurde. Wie Sie solche Stücke getrennt bewerten lassen, erklären die Ratgeber Uhr verkaufen und Schmuck verkaufen.
Keine Vorabgebühren, Bedenkzeit ist erlaubt
Für eine Prüfung im Geschäft und ein Angebot sollten Sie nichts bezahlen müssen, auch nicht, wenn Sie ablehnen. Soll eine Gebühr anfallen, etwa für eine aufwendige Analyse oder ein schriftliches Gutachten, muss das vorher klar und schriftlich vereinbart sein. Ebenso selbstverständlich ist Bedenkzeit. Weil der Kurs schwankt, darf ein Ankäufer sein Angebot befristen, zum Beispiel bis zum Ende des Tages. Drängen, sofort zu unterschreiben, sollte er Sie nicht. Ein abgeschlossener Verkauf lässt sich in aller Regel nicht einseitig rückgängig machen; die Bedenkzeit gehört deshalb vor die Unterschrift. Passende Fragen für das Gespräch finden Sie im Beitrag 10 Fragen, die Sie Ihrem Goldhändler vor dem Kauf stellen sollten; viele davon gelten genauso, wenn Sie verkaufen.
Ausweiskontrolle: Warum sie ein gutes Zeichen ist
Die Bitte um den Ausweis überrascht manche Verkäufer. Dabei ist die Kontrolle ein Merkmal sorgfältiger Betriebe. Wer Ihre Identität festhält, will ausschließen, gestohlene Ware anzukaufen, und erfüllt gesetzliche Pflichten. Umgekehrt sollten Sie stutzig werden, wenn jemand größere Beträge bar und ohne jede Kontrolle auszahlt.
Was das Geldwäschegesetz vorschreibt
Güterhändler sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Bei Transaktionen über Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG in Verbindung mit § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG). Für Transaktionen über sonstige Güter liegt die Schwelle bei Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. c GwG).
Zu den Sorgfaltspflichten gehört die Identifizierung. Der Händler erhebt Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG) und überprüft die Angaben anhand eines gültigen amtlichen Ausweises. Kann er seine Pflichten nicht erfüllen, darf er die Transaktion nicht durchführen (§ 10 Abs. 9 GwG). Mehrere Handlungen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, gelten zusammen als eine Transaktion (§ 1 Abs. 5 GwG). Schlägt ein Ankäufer vor, einen größeren Posten auf mehrere Barauszahlungen knapp unter der Schwelle aufzuteilen, sollten Sie ablehnen.
Unterhalb der Schwellen schreibt das GwG keine Identifizierung vor. Es spricht trotzdem für einen Betrieb, wenn er sich bei jedem Ankauf den Ausweis zeigen lässt und den Ankauf dokumentiert. Ab dem 10. Juli 2027 gilt EU-weit die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, die unter anderem Barzahlungen beim Handel mit Gütern auf 10.000 Euro begrenzt. Wenn Sie nach diesem Datum verkaufen, prüfen Sie, wie die deutschen Regeln dann angepasst sind.
Datenschutz: Was mit der Kopie Ihres Ausweises geschieht
Muss der Händler Sie nach dem GwG identifizieren, zeichnet er Art, Nummer und ausstellende Behörde des Dokuments auf und hat das Recht und die Pflicht, Kopien des Ausweises anzufertigen oder ihn optisch digitalisiert zu erfassen (§ 8 Abs. 2 GwG). Diese Aufzeichnungen bewahrt er fünf Jahre auf und muss sie spätestens nach zehn Jahren vernichten (§ 8 Abs. 4 GwG).
Außerhalb dieser Pflicht gilt das Personalausweisgesetz. Der Ausweis darf dann nur mit Ihrer Zustimmung abgelichtet werden, die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein, und der Händler darf sie nicht an Dritte weitergeben (§ 20 Abs. 2 PAuswG). In diesem Fall können Sie darum bitten, Angaben zu schwärzen, die erkennbar nicht gebraucht werden, etwa die Zugangsnummer. Beim Versandankauf schicken Sie keine ungeschützte Ausweiskopie per E-Mail; fragen Sie nach einem sicheren Weg der Identifizierung. Mehr zu den Regeln lesen Sie im Beitrag Die Ausweispflicht beim Ankauf: Regeln und Vorschriften.
Warnsignale: Wann Sie das Gespräch beenden sollten
Nicht jedes dieser Signale beweist für sich allein Unseriosität. Kommen mehrere zusammen, sollten Sie nicht verkaufen.
| Warnsignal | Warum es Sie benachteiligt | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Zeitdruck („nur heute“, „in zehn Minuten ist der Kurs weg“) | Wer drängt, will verhindern, dass Sie vergleichen. | Angebot schriftlich geben lassen und gehen. Ein faires Angebot hält einen Vergleich aus. |
| Pauschalpreis ohne Wiegen („für alles zusammen“) | Ohne Gewicht und Feingehalt lässt sich kein Materialwert berechnen. | Wiegen und Prüfen nach Positionen verlangen. |
| Waage hinter dem Tresen oder außer Sichtweite | Sie können das Gewicht nicht kontrollieren. | Bitten, die Anzeige zu zeigen. Geht das nicht, nicht verkaufen. |
| Keine Eichkennzeichnung oder abgelaufene Eichfrist | Eine ungeeichte Waage darf im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. | Nicht verkaufen; im Zweifel die Eichbehörde Ihres Bundeslandes informieren. |
| Nur mündliches Angebot | Nicht nachprüfbar und nicht vergleichbar. | Schriftliches Angebot mit allen Angaben verlangen. |
| Wanderankauf in Hotels oder Gaststätten an wenigen Tagen | Nach der Aktion ist der Ankäufer fort; Rückfragen und Reklamationen laufen ins Leere. | Impressum und Gewerbe prüfen, lieber feste Geschäfte vergleichen. |
| Ankauf an der Haustür | Wer ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner Niederlassung ankauft, betreibt Reisegewerbe (§ 55 GewO); dort ist der Ankauf von Edelmetallen verboten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 GewO). | Nicht hereinlassen, nichts zeigen; bei Aufdringlichkeit die Polizei rufen. |
| Preiszusage am Telefon ohne Prüfung | Ohne Wiegen und Prüfen ist jede Zahl ein Lockangebot oder bestenfalls eine Spanne. | Telefonische Auskünfte nur als Orientierung nehmen. |
| Gebühren bei Ablehnung (Prüf-, Analyse- oder Rücksendegebühr) | Ablehnen kostet Geld, also verkaufen Sie eher zu einem schlechten Preis. | Vorher schriftlich bestätigen lassen, dass eine Ablehnung kostenlos ist. |
| Fehlender oder kostenpflichtiger Rückversand beim Versandankauf | Ihre Ware liegt beim Ankäufer, Sie verhandeln aus der schwächeren Position. | Nur mit kostenlosem, versichertem Rückversand verschicken. |
| Schmelzen vor Ihrer Zustimmung | Ein eingeschmolzenes Stück gibt es nicht mehr; Sie können nur noch über den Preis streiten. | Schriftlich vereinbaren, dass erst nach Ihrer Annahme geschmolzen wird. |
| Vorschlag, eine Barauszahlung zu stückeln, oder hohe Barbeträge ohne Ausweis | Zeigt einen nachlässigen Umgang mit gesetzlichen Pflichten. | Ablehnen und woanders verkaufen. |
Weitere Stolperfallen, die weniger mit dem Ankäufer als mit der eigenen Vorbereitung zu tun haben, beschreibt der Beitrag 7 Fehler beim Goldverkauf, die schnell Geld kosten können.
Angebote auf gleicher Grundlage vergleichen
Zwei Angebote lassen sich nur vergleichen, wenn sie dasselbe beschreiben. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber eine typische Fehlerquelle. Ein Ankäufer wiegt die Kette mit dem Verschluss aus Stahl, der andere ohne. Einer stuft ein Stück als 585er-Gold ein, der andere als 333er-Gold. Einer rechnet mit dem Kurs vom Vormittag, der andere mit dem vom Nachmittag. Drei Regeln schaffen Ordnung:
- Gleiches Gewicht, gleicher Feingehalt. Vergleichen Sie nur Angebote, in denen für jede Position dasselbe Gewicht und derselbe Feingehalt stehen. Weichen die Werte ab, klären Sie zuerst, warum.
- Prozent statt Euro. Rechnen Sie jedes Angebot in einen Prozentsatz des Materialwerts um. So sehen Sie, wie groß der Abschlag tatsächlich ist.
- Der Kurs des jeweiligen Angebots. Liegen die Angebote an verschiedenen Tagen, rechnen Sie jedes mit dem Kurs, der darauf angegeben ist. Der Prozentsatz bleibt vergleichbar, auch wenn der Kurs sich bewegt hat.
Rechenbeispiel: drei Angebote für eine Goldkette
Annahme für dieses Rechenbeispiel: 100 Euro je Gramm Feingold. Der echte Kurs schwankt börsentäglich und liegt zu jedem Zeitpunkt anders. Die drei Angebote sind ebenfalls ausgedacht und dienen nur dazu, den Rechenweg zu zeigen.
Sie möchten eine Goldkette mit der Punze 585 verkaufen. Auf Ihrer Küchenwaage wiegt sie rund 20 Gramm. Der Materialwert ergibt sich so:
- Feingold: 20,0 Gramm × 0,585 = 11,7 Gramm
- Materialwert: 11,7 Gramm × 100 Euro = 1.170 Euro
| Angebot | Gewicht laut Angebot | Feingehalt | Materialwert auf dieser Grundlage | Angebot | Anteil am Materialwert |
|---|---|---|---|---|---|
| A | 20,0 g | 585 | 1.170,00 Euro | 1.000 Euro | 85,5 Prozent |
| B | 20,0 g | 585 | 1.170,00 Euro | 1.060 Euro | 90,6 Prozent |
| C | 18,5 g | 585 | 1.082,25 Euro | 1.000 Euro | 92,4 Prozent |
Auf den ersten Blick wirkt Angebot C am besten, weil es den höchsten Prozentsatz zeigt. Es beruht aber auf 18,5 statt 20,0 Gramm. Rechnet man es auf das Gewicht der Angebote A und B um, also 1.000 Euro geteilt durch 1.170 Euro, landet es bei 85,5 Prozent und damit gleichauf mit A. Klären Sie deshalb, woher die 1,5 Gramm Unterschied kommen. Hat C den Stahlverschluss herausgerechnet, wäre das korrekt, und A und B müssten ihr Gewicht ebenfalls korrigieren. Vielleicht wiegt aber auch eine der Waagen ungenau. Erst wenn alle drei Angebote auf demselben Gewicht und demselben Feingehalt beruhen, ist der Vergleich fair. In diesem Beispiel läge dann B vorn.
Für das Nachrechnen müssen Sie nicht zum Taschenrechner greifen. Der Rechner im Ratgeber Goldwert berechnen fragt Metall, Feingehalt laut Punze, Gewicht und den Kurs je Gramm Feinmetall ab, den Sie selbst eintragen. Er zeigt das Feinmetall in Gramm und den reinen Materialwert. Tragen Sie zusätzlich das Angebot des Ankäufers ein, sehen Sie sofort, wie viel Prozent des Materialwerts es ausmacht. Der Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser; Ihre Eingaben werden nicht gesendet. Die einzelnen Preisfaktoren erklärt der Beitrag 8 Faktoren, die beim Goldankauf den Preis beeinflussen.
Für Silber gilt derselbe Rechenweg mit dem Silberkurs, Einzelheiten stehen im Ratgeber Silber verkaufen. Bei Zahngold ist der Feingehalt meist nicht gestempelt; dort hilft die Säule Zahngold verkaufen weiter.
Verkauf per Versand: Versicherung, Fristen und Rückversand prüfen
Der Versandankauf erspart Ihnen den Weg ins Geschäft, nimmt Ihnen aber die Möglichkeit, beim Wiegen und Prüfen zuzusehen. Umso wichtiger sind klare Bedingungen, die Sie vor dem Versand lesen und aufbewahren. Prüfen Sie diese Punkte:
- Versicherung. Bis zu welchem Wert ist die Sendung versichert, und wer ist Versicherungsnehmer? Prüfen Sie in den Bedingungen des Versanddienstes, ob Schmuck und Edelmetalle überhaupt versichert oder ausgeschlossen sind.
- Haftung bis zum Eingang. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Ankäufer das Verlustrisiko ab Übergabe an den Versanddienst trägt, nicht erst ab dem Öffnen des Pakets.
- Eingangsprotokoll. Fragen Sie, ob der Ankäufer den Eingang dokumentiert: Gewicht beim Öffnen, Fotos, Liste der Stücke. Ein Protokoll, das Sie mit Ihren eigenen Aufzeichnungen vergleichen können, ist ein gutes Zeichen.
- Fristen für Angebot und Annahme. Wie schnell kommt das Angebot? Wie lange haben Sie Zeit, es anzunehmen? Lesen Sie genau, was passiert, wenn Sie nicht antworten. Klauseln, nach denen Ihr Schweigen als Annahme gilt oder nach einer Frist automatisch ausgezahlt wird, sollten Sie kennen, bevor Sie verschicken.
- Kostenloser und versicherter Rückversand. Lehnen Sie ab, muss Ihre Ware vollständig, unverändert und versichert zurückkommen, ohne Gebühr.
- Schmelzen erst nach Annahme. Manche Ankäufer analysieren Bruch- oder Zahngold durch Schmelzen. Vereinbaren Sie schriftlich, dass das erst nach Ihrer Zustimmung geschieht, oder dass Sie bei Ablehnung das Schmelzgut samt Analyse zurückbekommen.
Vor dem Versand dokumentieren Sie selbst: Fotografieren Sie jedes Stück von vorn, von hinten und die Punze in Nahaufnahme. Wiegen Sie jedes Stück und fotografieren Sie es auf der Waage mit lesbarer Anzeige. Legen Sie eine Liste mit Beschreibung und Gewicht bei und behalten Sie eine Kopie. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg mit der Sendungsnummer auf.
Auszahlung, Quittung und Ankaufsbeleg
Ob Sie bar oder per Überweisung ausgezahlt werden, ist eine Frage der Bequemlichkeit und der Sicherheit. Bargeld haben Sie sofort, tragen es aber nach Hause; bei Barzahlungen über Edelmetalle ab 2.000 Euro muss sich der Händler, wie oben beschrieben, Ihren Ausweis zeigen lassen. Eine Überweisung ist nachvollziehbar und lässt sich später belegen. Achten Sie darauf, dass die Zahlung vom Konto des Ankäufers kommt, dessen Namen auch auf dem Beleg steht.
Unterschreiben Sie nur, was Sie gelesen und verstanden haben. Üblich ist eine Erklärung, dass Sie Eigentümer der Ware sind und über sie verfügen dürfen. Für Stücke aus einem Nachlass gelten dabei eigene Regeln; was eine Erbengemeinschaft beachten muss, steht im Ratgeber Erbe und Nachlass verkaufen.
Was auf dem Ankaufsbeleg stehen sollte
- Name, Anschrift und Rechtsform des Ankäufers, bei Gesellschaften mit Registernummer,
- Datum und Uhrzeit des Ankaufs,
- Ihr Name als Verkäuferin oder Verkäufer,
- jedes Stück oder jede Gruppe mit Beschreibung, Gewicht und Feingehalt,
- der zugrunde gelegte Kurs je Gramm Feinmetall,
- alle Abzüge mit Bezeichnung,
- der ausgezahlte Betrag und die Zahlungsart,
- die Unterschriften beider Seiten.
Bewahren Sie den Beleg auf: für einen möglichen Streit, gegenüber Miterben und gegebenenfalls gegenüber dem Finanzamt. Wer selbst gekauftes Gold oder Silber innerhalb eines Jahres wieder verkauft, kann damit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslösen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn der Gesamtgewinn aus solchen Geschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Im Einzelfall klärt das eine Steuerberatung. Mehr zum Ablauf eines Goldverkaufs finden Sie im Ratgeber Gold verkaufen.
Wenn es Ärger gibt: Belege, Beratung, Anzeige
Ein Verkauf zu einem schlechten Preis, dem Sie zugestimmt haben, ist rechtlich selten angreifbar. Anders sieht es aus, wenn Sie über Gewicht, Feingehalt oder Kurs getäuscht wurden, wenn Ware verschwindet oder vereinbartes Geld nicht ankommt. Dann zählt, was Sie belegen können.
- Belege sichern. Angebot, Ankaufsbeleg, Fotos, Ihre eigene Wiegeliste, Einlieferungsbeleg und den gesamten Schriftverkehr. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner jedes Telefonats.
- Schriftlich reklamieren. Schildern Sie das Problem sachlich, nennen Sie, was Sie erwarten, und setzen Sie eine Frist. Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
- Beratung holen. Die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes berät zu Verträgen und Reklamationen. Bei höheren Beträgen lohnt der Weg zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; prüfen Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung greift.
- Behörden informieren. Für die Überwachung von Waagen im geschäftlichen Verkehr sind die Eichbehörden der Länder zuständig, für Fragen zur Gewerbeausübung das Gewerbeamt.
- Anzeige erstatten. Bei Verdacht auf Betrug, etwa bei manipuliertem Gewicht, verschwundener Ware oder ausbleibender Zahlung, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.
In fünf Schritten zum fairen Verkauf
- Bestand aufnehmen. Fotografieren Sie jedes Stück samt Punze, wiegen Sie es zu Hause und legen Sie Rechnungen, Zertifikate, Boxen und Papiere dazu. Trennen Sie Stücke, die nach Gewicht verkauft werden, von solchen mit möglichem Marken- oder Sammlerwert.
- Materialwert berechnen. Rechnen Sie Gewicht mal Feingehalt mal Kurs, am einfachsten mit dem Rechner im Ratgeber Goldwert berechnen. Notieren Sie den Kurs mit Datum, damit Sie spätere Angebote einordnen können.
- Zwei bis drei Ankäufer prüfen. Impressum, Gewerbe, gegebenenfalls Handelsregister und Bewertungen, dazu ein kurzer Anruf mit den drei Fragen zu Wiegen, Angebot und Ablehnung.
- Schriftliche Angebote einholen und vergleichen. Achten Sie auf eine geeichte, sichtbare Waage und eine Prüfung in Ihrem Beisein. Vergleichen Sie nur bei gleichem Gewicht und Feingehalt, als Prozentsatz des Materialwerts.
- Verkaufen und belegen. Nehmen Sie das beste Angebot an, lassen Sie sich einen vollständigen Ankaufsbeleg geben und bewahren Sie ihn mit Ihren Fotos und Wiegelisten auf.
Checkliste zum Mitnehmen
Jeder Punkt, den Sie nicht abhaken können, ist eine Frage an den Ankäufer.
Vor dem Termin
- Jedes Stück fotografiert, Punzen notiert, zu Hause gewogen.
- Rechnungen, Zertifikate, Boxen und Uhrenpapiere herausgesucht.
- Materialwert mit dem Kurs des Tages berechnet und notiert.
- Impressum vollständig, Anschrift ist eine echte Geschäftsadresse.
- Gewerbe angemeldet, bei Gesellschaften Handelsregister geprüft.
- Bewertungen gelesen, auch die kritischen und die Antworten darauf.
- Telefonisch geklärt: Wiegen vor Ort, schriftliches Angebot, Ablehnung kostenlos.
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass eingepackt.
Im Geschäft
- Waage sichtbar, Anzeige ablesbar, Eichkennzeichnung vorhanden und nicht abgelaufen, vor dem Wiegen auf null.
- Prüfung von Metall und Feingehalt in Ihrem Beisein, Ergebnis wird erklärt.
- Angebot schriftlich mit Gewicht, Feingehalt, Kurs mit Datum und Uhrzeit, Abzügen und Gültigkeit.
- Abschlag erfragt und verstanden, Anteil am Materialwert ausgerechnet.
- Bei Marken- und Sammlerstücken: Angebot sagt, ob nach Gewicht oder als Stückpreis.
- Keine Gebühr bei Ablehnung, kein Zeitdruck, Bedenkzeit möglich.
- Ausweiskontrolle bei größeren Beträgen, keine Stückelung von Barauszahlungen.
Beim Versandankauf zusätzlich
- Versicherungssumme und Haftung bis zum Eingang schriftlich geklärt.
- Fristen für Angebot und Annahme bekannt, keine Annahme durch Schweigen.
- Rückversand kostenlos und versichert, Schmelzen erst nach Annahme.
- Fotos, Wiegeliste und Einlieferungsbeleg aufbewahrt.
Nach dem Verkauf
- Ankaufsbeleg vollständig und unterschrieben, Betrag stimmt mit der Zahlung überein.
- Beleg, Angebot, Fotos und Wiegeliste zusammen abgelegt.
So gehen Sie jetzt vor
Nehmen Sie sich zuerst Ihre Stücke vor: fotografieren, Punzen lesen, wiegen. Berechnen Sie dann den Materialwert und suchen Sie zwei oder drei Ankäufer heraus, die Sie anhand dieser Prüfliste vorab kontrollieren. Holen Sie schriftliche Angebote ein, vergleichen Sie sie als Prozentsatz des Materialwerts und lassen Sie sich nicht drängen. Für die Besonderheiten Ihrer Stücke finden Sie die passenden Ratgeber unter Gold verkaufen, Schmuck verkaufen, Uhr verkaufen, Silber verkaufen und Zahngold verkaufen.





